Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz
LWG -§ 109 Sachverständige
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/109#abs-1 (1) Zur Prüfung von Anträgen und Anzeigen sowie zur Gewässeraufsicht und zur Abnahme, insbesondere bei einer Prüfung nach § 110, kann die zuständige Behörde, soweit notwendig, sachverständige Personen oder Stellen heranziehen oder anordnen, dass die antragsstellende oder anzeigende oder die der Gewässeraufsicht unterliegende Person von sachverständigen Personen oder Stellen angefertigte Unterlagen vorzulegen hat. Bei staatlich anerkannten Sachverständigen wird mit Vorlage der Nachweise und Bescheinigungen vermutet, dass die bescheinigten Anforderungen erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/109#abs-2 (2) Die Kosten für die Heranziehung sachverständiger Personen oder Stellen gelten als Auslagen im Sinne des § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung.